Zeitpunkt der Umsatzsteuerberichtigung bei Gewährung von
Skonti und bei Uneinbringlichkeit einer Forderung
Aufrechnung
mit Gegenforderungen führt nicht zur Änderung der
Bemessungsgrundlage
Fehlbuchungen beeinflussen nicht die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)
Leitsatz
1. Ändert sich die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine erbrachte Leistung
nachträglich durch Gewährung von Skonti, so ist die Umsatzsteuer
desjenigen Veranlagungszeitraums zu berichtigen, in dem dem
Leistungsempfänger die Skonti gewährt worden sind. Ein
Forderungsverzicht des Unternehmers berechtigt ebenfalls erst im
Veranlagungszeitraum des Verzichts, bzw. bei Feststehen der Uneinbringlichkeit
der Forderung zur Änderung der Bemessungsgrundlage.
2. Die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung mindert zwar den Zahlbetrag, nicht aber die Bemessungsgrundlage
für den steuerpflichtigen Umsatz, weil die Minderung nicht die
Gegenleistung betrifft.
3. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung die
jeweils vereinbarten Entgelte sind. Eine aufgrund von Fehlbuchungen des
Unternehmers hiervon abweichende Bilanzierung hat keinen Einfluss auf die
Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Fundstelle(n): UAAAB-20418
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 10.10.2002 - 6 V 1159/02
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