Beraterhonorare als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei angeblich
treuhänderisch vereinnahmten Geldern mit Auslandsbezug
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1995,
Umsatzsteuer 1992 und 1994 und Umsatzsteuer 1993 und 1995)
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass Honorare, die der Geschäftsführer einer
Wirtschaftsvereinigung aus einem mit einer anderen, von seiner Arbeitgeberin
rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Gesellschaft geschlossenen
Beratervertrag zufließen, zu Einkünften aus selbständiger
Arbeit führen. Daran ändert sich nichts durch die unsubstantiierte
Behauptung, die Beratung werde im Rahmen der
Geschäftsführertätigkeit erbracht, und die andere Gesellschaft
zahle als Kostenträger der Arbeitgeberin das
Geschäftsführergehalt aus.
2. Macht der Steuerpflichtige
geltend, es handele sich bei vereinnahmten Geldern um durchlaufende Posten, so
dass sie wegen der treuhänderischen Handhabung in der eigenen
Buchführung nicht zu erfassen seien, treffen ihn bei gegebenem
Auslandsbezug erhöhte Mitwirkungspflichten. Das gilt dann in besonderem
Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den zum Nachweis
vorgelegten Quittungen nicht der vorgetragene Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Fundstelle(n): QAAAB-20415
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 12.08.2002 - 6 V 564/01
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