Anforderungen an Ausfuhrnachweis, Rechnung und
Rechnungsberichtigung
Aussetzung der Vollziehung
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)
Leitsatz
1. Eine Steuerbefreiung von
Fahrzeuglieferungen als Ausfuhrlieferungen kommt nicht in Betracht, wenn kein
Ausfuhrnachweis im Sinne der §§ 8 ff
UStDV geführt werden kann, sondern nur
kopierte und teilweise geschwärzte Ausfuhrbelege vorgelegt werden, die
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, welches Fahrzeug wohin und an welchen
Empfänger geliefert worden ist.
2. An der Rechtmäßigkeit
der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Fahrzeuglieferungen
bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn sich bei summarischer Prüfung
nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen lässt, auf welchen
gelieferten Gegenstand sich die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer
bezieht, da zwar die Eingangsrechnungen die Fahrgestellnummern der gelieferten
Fahrzeuge ausweisen, diese aber den Angaben in den Ausgangsrechnungen
(sogenannte „Komm.-Nr.„ als Ordnungsmerkmal) nicht eindeutig
zugeordnet werden können.
3. Eine Berichtigung des
Steuerbetrages gemäß
§ 14 Abs. 2 S. 2
UStG muss gegenüber dem Rechnungsempfänger
schriftlich erklärt werden. Sie wirkt erst für den
Besteuerungszeitraum, in dem sie vorgenommen wird.
Fundstelle(n): VAAAB-20409
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 25.01.2002 - 4 V 1767/01
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