Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift bei nicht eindeutiger
Benennung des Einspruchsführers
Vorsteuerabzug bei
gemischtgenutztem Grundstück
Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (Umsatzsteuer 1993 bis 1998)
Leitsatz
1. Eine Rechtsbehelfsschrift ist,
auch wenn der Einspruch durch einen Angehörigen der steuerberatenden
Berufe eingelegt wurde, daraufhin zu überprüfen, ob sie einer
Auslegung zugänglich ist. Bei der Frage, welcher von mehreren in Frage
kommenden Verwaltungsakten angefochten werden soll, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten
will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu
kommen.
2. Ist der Einspruchsführer
nicht eindeutig benannt, da der sowohl für eine
Grundstücksgemeinschaft als auch für die Miteigentümer
tätige Steuerberater Einspruch „im Namen meines Mandanten„
unter Nennung des Namens eines Miteigentümers, der Steuernummer der
Gemeinschaft und der Daten der gegen die Gemeinschaft erlassenen
Umsatzsteuerbescheide eingelegt hat, so ist davon auszugehen, dass
Einspruchsführer die Grundstücksgemeinschaft sein soll.
3. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt bei der Aufteilung der ein
gemischtgenutztes Grundstück betreffenden Vorsteuern zugrunde gelegten und
nach dem Verhältnis der gewerblichen Flächen zu den Wohnflächen
ermittelten Aufteilungsmaßstabs können nicht durch Verweis auf ein
von anderen Flächenverhältnissen ausgehendes Architektengutachten
glaubhaft gemacht werden, wenn sich das erwähnte Gutachten weder in den
Steuerakten befindet, noch dem Gericht vorgelegt worden ist.
Fundstelle(n): RAAAB-20406
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 31.07.2001 - 3 V 922/01
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