Ein Grundstück, das durch seine Lage und durch die Aufteilung, insbesondere auch das Vorhandensein einer breiten lastzugtauglichen
Zufahrt zur Hauptverkehrsstraße auf den Speditionsbetrieb zugeschnitten ist, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Bei einer Betriebsaufgabe ist es nicht möglich, eine nicht tarifbegünstigte Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb
im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu wählen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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