„Strohmann„ als Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann Vorsteuerabzug bei Drittem ermöglichen
Leitsatz
Aufgrund der für die Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen Vereinbarungen kann der Vorsteuerabzug
aus Leistungen eines als Subunternehmer auftretenden sog. Serviceunternehmens nicht wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller
und dem tatsächlich leistenden Unternehmer versagt werden, wenn der ausdrücklich oder stillschweigend einvernehmliche Abschluss
eines Strohmanngeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht festgestellt werden kann. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung
der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Subunternehmers reichen hierfür nicht aus.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 833 Nr. 14 JAAAB-20400
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2002 - 1 K 2937/99 U
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