Ein volljähriges behindertes Kind, das nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos wird, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht und Arbeitslosenhilfe bezieht, kann dennoch behinderungsbedingt außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Davon
ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind den schwersten Grad der Behinderung aufweist, den das Schwerbehindertengesetz
vorsieht und im Schwerbehindertenausweis zudem noch die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (Hilflos) und B (ständige
Begleitung notwendig) eingetragen sind und das Kind außerdem ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-20396
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.01.2003 - 14 K 520/01
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