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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 191/03 EFG 2004 S. 901 Nr. 12

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 1

Steuerpflicht von Messstipendien bei Priestern

Leitsatz

  1. Messstipendien zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

  2. Bei Messstipendien handelt es sich um von Dritten gezahlten Arbeitslohn. Dabei ist ohne Bedeutung, dass Messstipendien als unvollkommene Verbindlichkeiten zwar erfüllbar, aber nicht einklagbar sind.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 901 Nr. 12
OAAAB-20391

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.10.2003 - 11 K 191/03

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