Kindergeldanspruch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist; Kindergeldanspruch nach Art. 28
des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom
Leitsatz
1) Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich nach § 55 AuslG geduldet ist, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
2) Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit gewährt nur Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kindergeld.