1) Betreibt ein Steuerpflichtiger sowohl im Privatbereich als auch im Rahmen seines Einzelunternehmens einen gewerblichen
Grundstückshandel, sind bei der Bemessung der Drei-Objekt-Grenze im Privatbereich auch Grundstücksgeschäfte des Einzelunternehmens
zu berücksichtigen. Dieses stellt insoweit kein besonderes Rechtsobjekt dar.
2) Auch eine langfristig geplante Vermietung schließt nicht die bedingte Absicht aus, das Objekt zu verkaufen.
3) Bei einem ungewöhnlich gelegenen und nach dem persönlichen Geschmack des Steuerpflichtigen bebauten Grundstück kann nicht
auf eine bereits anfänglich bestehende Veräußerungsabsicht geschlossen werden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 258 Nr. 4 WAAAB-20371
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FG Münster, Urteil v. 26.04.2001 - 14 K 2967/98 E, G
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