Berechnung der nachrangigen
Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes
Leitsatz
1) Nach der Heirat eines Kindes
bleiben die Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Ehegatte des
Kindes zum Unterhalt nicht in der Lage ist (sog. Mangelfall).
2) Bei der Bemessung des
Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Ehegatten ist der Familienunterhalt
zugrunde zu legen. Hierbei ist als Selbstbehalt des Ehegatten das in
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG festgelegte Existenzminimum zu berücksichtigen.
3) Die Maßstäbe für
den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer
Tabelle finden keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1484 Nr. 20 MAAAB-20370
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FG Münster, Urteil v. 14.05.2003 - 13 K 7033/01 Kg
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