Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen Leasingvertrag
Leitsatz
1) Enthält ein Leasingvertrag mehr Elemente eines Miet-/Pachtvertrags als solche, die auf Teilhabe/Einwirkungsmöglichkeit
des Leasingnehmers an der Substanz des Grundstücks gerichtet sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG in der Regel nicht
erfüllt.
2) Erlangt der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrags eine ihm nicht mehr entziehbare, nur aufgrund der eigenen Gefahrtragung
eingeschränkte Position dahingehend, jederzeit und ohne weiteres verlangen zu können, als Eigentümer eingesetzt zu werden,
spricht alles für eine, bereits bei Abschluss des Leasingvertrags eingeräumte, mit einem Eigentümer vergleichbare Stellung
des Leasingnehmer.
3) Die ertragsteuerliche Bewertung des Leasingvertrags ist für die grunderwerbsteuerliche Behandlung unerheblich; sie kann
allenfalls als Indiz verwertet werden.
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