1. Der Vorsteuerabzug ist zu
berichtigen, wenn der Steuerpflichtige objektiv zahlungsunfähig und nicht
in der Lage ist, die Forderung des Lieferanten zu erfüllen. Die
Berichtigung berührt die Steuer desjenigen Veranlagungszeitraums, in den
die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt. Erneute Änderungen
in späteren Veranlagungszeiträumen sind insoweit nicht von Bedeutung.
2. Die Verpflichtung des Schuldners
zur Vorsteuerberichtigung ergibt sich allein aus dem Gesetz und ist nicht von
der vollzogenen Umsatzsteuerberichtigung durch den Lieferanten abhängig.
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