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Einkommensteuer, Verteilung größeren Erhaltungsaufwands trotz Festsetzungsverjährung (§ 82b EStDV)
Hat der Stpfl. größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung weder in vollem Umfang gem. § 11 Abs. 2 EStG noch anteilig gem. § 82b EStDV als WK abgezogen, so kann er nach dem die Aufwendungen auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen, wenn für das Jahr der Entstehung Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Anschl. an ; NWB EN-Nr. 472/93).