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Einkommensteuer; | Verteilung von Erhaltungsaufwand nach Behandlung als Herstellungskosten (§ 82b EStDV)
Größere Erhaltungsaufwendungen, die das FA im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können nach § 82b EStDV gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt (). Weiter hat der BFH entschieden, daß eine Ausübung des Wahlrechts nach § 82b EStDV bzw. § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Entstehung der Aufwendungen nicht darin gesehen werden kann, daß der Stpfl. ursprünglich erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV geltend gemacht hat.