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BFH 15.12.1992 IX R 131/90

Einkommensteuer; | Zurechnung des Nutzungswerts einer teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung (§ 21 EStG)

Nutzt ein Stpfl. eine ihm nicht gehörende Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, so hat er den Nutzungswert zu versteuern, wenn das vereinbarte und gezahlte Nutzungsentgelt erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschl. an ,BStBl 1984 II 366). Dies ist für VZ vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird (). Hat der unentgeltlich Nutzende die gesicherte Rechtsposition durch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Objekt i. S. des § 21a EStG erlangt, so ist der Nutzungswert dem Nutzungsberechtigten gem. § 21 Abs. 2, 2. Alternative EStG zuzurechnen.

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