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Gaststättenrecht; | Nachbarschutz gegen Diskothek (§ 4 GastG)
Bei einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen handelt es sich um eine selbständige Betriebsart i. S. von § 3 Abs. 1 GastG gegenüber einer normalen Schank- und Speisewirtschaft und nicht lediglich um eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft. Ist die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen wegen der Unzulässigkeit der Musikdarbietungen aufzuheben, so bleibt nicht die Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft erhalten, vielmehr liegt keine Erlaubnis vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat in der seit dem 1. 4. 1974 geltenden Fassung nachbarschützenden Charakter, da durch die Bezugnahme auf die Regelungen des BImSchG die Nachbarn in den Schutzbereich der Norm einbezogen worden sind. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stellt auf die gleichen...