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Gaststättenrecht; | Nachbarschutz gegen Diskothek (§ 4 GastG)
Bei einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen handelt es sich um eine selbständige Betriebsart i. S. von § 3 Abs. 1 GastG gegenüber einer normalen Schank- und Speisewirtschaft und nicht lediglich um eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft. Ist die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen wegen der Unzulässigkeit der Musikdarbietungen aufzuheben, so bleibt nicht die Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft erhalten, vielmehr liegt keine Erlaubnis vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat in der seit dem geltenden Fassung nachbarschützenden Charakter, da durch die Bezugnahme auf die Regelungen des BImSchG die Nachbarn in den Schutzbereich der Norm einbezogen worden sind. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stellt auf die gleichen rechtlich...