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Rechtsberatung | Betrieb einer Hotline durch Automobilclub
Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i. S. des Art. 1 § 7 RBerG dar. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen (z. B. Mietervereine) gebildet worden ist (; a. A. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 8).