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AG Waiblingen 10.11.2003 14 C 1737/03, NWB 17/2004 S. 134

Zivilrecht | Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Angabe der Steuernummer auf Rechnung

Verstößt der Rechnungsaussteller gegen seine Pflicht zur Angabe der Steuernummer, dann steht dem Rechnungsempfänger jedenfalls dann, wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem Finanzamt die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuerabzug nicht anerkannt wird, ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass die Forderung nicht fällig ist (AG Waiblingen, Beschl. v. - 14 C 1737/03, NJW-RR 2004, 417).

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