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Kommunalabgaben; | Berechnungsgrundsätze für Abwassergebühr
Das BVerwG hat durch Beschluß v. das (= NWB EN-Nr. 351/93) bestätigt, wonach bei Festsetzung der Abwassergebühren die Abschreibungen nach dem Gesamtwert der Abwasseranlagen ohne eine Kürzung der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter finanzierten Werte ermittelt werden. Gleiches gilt dafür, daß bei der Berechnung der Abschreibungen nicht auf die Anschaffungswerte abgestellt wird, sondern diese auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelt werden. Die durch § 6 Abs. 2 KAG zugelassene Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert verstößt auch nicht gegen § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes vom ().