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Abgabenordnung | steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 Nr. 1 AO)
Nach dem (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen BgA einer KöR fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 v. (BGBl 2000 I S. 1850) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den VZ 2001 bis 2004 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten BgA am Beginn des VZ keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der BgA bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Das BMF verlängert mit Schr. v. - IV C 4 - S 0177 - 12/04 die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte BgA einer KöR eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, ...