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NWB Nr. 17 vom Seite 1226

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

von Wirtschaftsprüfer Steuerberater Axel Höhmann, Solingen

Der Leitsatz des (NWB EN-Nr. 241/2004) lautet wie folgt: „Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für S. 1227 ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM (jetzt: 1 250 €) regelmäßig zu berücksichtigen sind.„

1. Zum Sachverhalt

Der Kl. ist Lehrer eines Gymnasiums mit einem Unterrichtspensum von acht Stunden pro Woche und gleichzeitig auch Leiter des Gymnasiums. Für diese Tätigkeit steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte diese nicht an. Zwar hatten Einspruch und Klage keinen Erfolg. Die hiergegen erhobene Revision wurde vom BFH nunmehr als begründet angesehen.

2. Urteilsbegründung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u. a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem...BStBl 2004 II S. 70BStBl 2004 II S. 77BStBl 2004 II S. 83BStBl 2004 II S. 82BStBl 2004 II S. 80

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