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Gesellschaftsrecht; | nachträgliche Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB)
Dem Geschäftsführer einer GmbH kann eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn sie nachträglich durch Satzungsänderung in der Form gem. § 53 GmbHG gestattet wird; ein einfacher Gesellschafterbeschluß genügt nicht (, NJW 1993, 1018; ebenso OLG Frankfurt, DNotZ 1983, 641 und OLG Stuttgart, GmbHRdsch 1985, 221; a. A. Baumbach/Zöllner, GmbHG, 15. Auflage, § 35 Rn. 75).