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BBK 7/2004 S. 4390

Funktionsgleichheit des Ersatz-Wirtschaftsguts bei Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 EStR 1993)

Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatz-WG ist gem. grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue WG in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene WG diente. Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf WG eines anderen Betriebs des Stpfl. nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat.

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