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Lohnsteuer; | Spielecomputer als Arbeitsmittel (§§ 9, 12 EStG)
Im Streitfall eines Dipl.-Ingenieurs, der für seine Berufstätigkeit Kenntnisse auf dem Gebiet der Computeranwendung benötigte und der einen ,,Schneider CPC 6128'' mit Farbmonitor und Disketten sowie zwei Computerlehrbücher erwarb, entschied der , daß die stl. Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines typischen Spielecomputers nicht allein damit begründet werden kann, daß das Gerät tatsächlich beruflich genutzt werde. Vielmehr muß ausdrücklich festgestellt werden, daß eine private Nutzung daneben von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu ist der Umfang der beruflichen wie der privaten Nutzung zu ermitteln.