Oberfinanzdirektionen Düsseldorf - InvZ 1050 A - St 143

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage bei Sanierungsobjekten nach §§ 3, 3a und 4 InvZulG 1999 i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

1. Allgemeines

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BGBl 2000 I S. 1850, BStBl 2001 I S. 28) wurde die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (V zu § 180 Abs. 2 AO) um die Möglichkeit ergänzt, bei

ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Tatbestände durchzuführen, die für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung sind.

Diese Regelung eröffnet insbesondere für Sanierungsmodelle (vgl. Tz. 2) die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren für die Erwerber von in einem noch zu sanierenden Gebäude belegenen Wohnungen durchzuführen.

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgutes ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt hat. Gem. Rz. 10 des (BStBl 2003 I S. 218, EStG-Kartei NRW InvZulG Nr. 18 I) sind die vom Veräußerer durchgeführten Baumaßnahmen investitionszulagenrechtlich regelmäßig als nachträgliche Herstellungsarbeiten zu beurteilen.

Der einheitliche Kaufpreis bzw. Anzahlungen auf den einheitlichen Kaufpreis sind dabei nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufzuteilen (vgl. H 43 „Anschaffungskosten„ EStH 2002).

Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind in der Vergangenheit häufig Bearbeitungsfehler aufgetreten. So hat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern in Münster (RPASt Münster) zur bisherigen Förderung des privaten Mietwohnungsbaus durch den zum ausgelaufenen § 3 Fördergebietsgesetz (FördG) u.a. folgende Feststellungen getroffen:

  • Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises wurden die Modernisierungskosten mit einem überhöhten Wert angesetzt, weil der Gewinnaufschlag des Bauträgers in voller Höhe den Modernisierungskosten zugerechnet wurde.

  • Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises in den Kaufverträgen berücksichtigt häufig für den Grund und Boden einen zu geringen Wert im Hinblick auf den gemeinen Wert vergleichbarer Grundstücke.

  • Bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Erwerber nach Beginn der Modernisierungsmaßnahme erfolgte keine Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Modernisierungskosten.

  • Es wurden Anzahlungen von Bauträgern bestätigt, ohne dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist. Eine Aufteilung der Anzahlung auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die – begünstigten – Modernisierungskosten erfolgte nicht.

§ 3 InvZulG 1999 und in der Folge ab auch § 3a InvZulG 1999 setzen die bisherige Förderung nach § 3 FördG fort, so dass die Feststellungen des RPASt Münster auch für Investitionszulagenfestsetzungen nach dem InvZulG 1999 von Bedeutung sind. Mögliche Fehler dürften sich – auch für bereits bestandskräftige Feststetzungen – im Zusammenhang mit der Durchführung von gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage bei Sanierungsobjekten zumindest teilweise noch korrigieren lassen (vgl. Tz. 2.4.).

2. Feststellungsverfahren bei Sanierungsmodellen und sonstigen Fällen

2.1. Grundsatz

Nach dem BStBl 2001 I S. 256 ist zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und einheitlichen Rechtsanwendung die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises insbesondere bei Sanierungsmodellen i.S. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. V zu § 180 Abs. 2 AO vorzunehmen, wenn mehrere zu sanierende Wohnungen eines Objekts durch einen Bauträger/Initiator an verschiedene Erwerber veräußert worden sind und die Erwerber zu demselben Bauträger/Initiator gleichartige Rechtsbeziehungen unterhalten (z.B. Baubetreuungsvertrag, Bewirtschaftungsvertrag etc.).

Es handelt sich hierbei regelmäßig um Gesamtobjekte i.S. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO.

2.2. Besonderheiten bei Sanierungsmodellen

Ein Feststellungsverfahren bei Sanierungsmodellen ist nicht durchzuführen, wenn

  • ein Gebäude von nur einem Anspruchsberechtigten erworben wird oder

  • eine Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft in eigenem Namen Investitionen vornimmt, da sie selbst antrags- und anspruchsberechtigt ist oder

  • alle Erwerber wegen umfassender nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem Gebäude das ihnen zustehende Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1999 ausüben und von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes ausgehen, da in diesem Fall die Erwerber keinen Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 oder § 3a InvZulG 1999 haben (vgl. Rz. 8 des a.a.O.) oder

  • der Veräußerer/Initiator bereits für die durchgeführten Investitionen selbst eine Investitionszulage nach § 3 oder § 3a InvZulG in Anspruch genommen hat. In diesem Fall ist das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 5 i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG zu beachten, nach dem der Investitionszulagenanspruch des Bauträgers/Initiators Vorrang vor dem Anspruch des Erwerbers hat (vgl. Rz. 12 des a.a.O.). Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für Zwecke der Investitionszulage für die Erwerber erübrigt sich in diesen Fällen.

Ein Feststellungsverfahren bei Sanierungsmodellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 ist jedoch auch dann durchzuführen, wenn

  • durch umfassende Modernisierungsmaßnahmen ein anderes Wirtschaftsgut i.S. von R 43 Abs. 5 Satz 1 EStR i.V.m. H 43 Sätze 2 – 4 (nachträgliche AK/HK) entsteht. Für den Erwerb von durch Herstellungsarbeiten entstandenen anderen Gebäuden besteht kein Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 oder § 3a InvZulG 1999 (vgl. Rz. 8 des a.a.O.). Die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist nicht abzubrechen. Eintragungen sind diesbezüglich in Spalte 10 des Vordrucks „Anlage IZ V 4„ (Vordruck-Nr. 736/91) vorzunehmen.

  • die umfassenden Modernisierungsmaßnahmen zu einem bautechnisch neuen Gebäude (Neubau i.S. H 44 „Neubau„ EStH 2002) geführt haben. Sofern diese vor dem angeschafft wurden, kommt eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 in Betracht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ist auch hier nicht abzubrechen (vgl. auch Tz. 2.3.). Eintragungen sind in Spalte 9 des Vordrucks „Anlage IZ V 4„ (Vordruck-Nr. 736/91) vorzunehmen.

2.3. Besonderheiten bei anderen Investitionszulagenfällen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der V zu § 180 Abs. 2 AO ist für Mietwohngebäude generell ein Feststellungsverfahren möglich, wenn es für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist. Daher kann auch für die Anschaffung einer Wohnung bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999) ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn in einem Neubau belegene Wohnungen durch einen Bauträger/Investor an mindestens zwei verschiedene Erwerber veräußert worden sind.

Auch für selbstgenutztes Wohneigentum i.S. § 4 InvZulG 1999 kann gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der V zu § 180 Abs. 2 AO grds. ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

In den letztgenannten Fällen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Investitionszulage in beiden Fällen bereits mit Ablauf des ausgelaufen ist.

2.4. Zeitliche Anwendung

Feststellungen für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) und c) der V zu § 180 Abs. 2 AO sind ab dem durchzuführen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom , BStBl 2001 I S. 28, und Tz. 13.3 des a.a.O.).

Feststellungen für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 1999 können daher noch vorgenommen werden, wenn die Festsetzung der Investitionszulage am noch nicht materiell bestandskräftig war (Einzelheiten hierzu: Tz. 13.3 i.V.m. Tz. 13.1 und Tz. 13.2 des a.a.O.).

3. Vordrucke zur Durchführung des Feststellungsverfahrens

Zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der V zu § 180 Abs. 2 AO wurden bundeseinheitliche Vordrucke entwickelt.

Diese sind für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 3 und § 3a InvZulG 1999 (Feststellungserklärung und -bescheid) vorgesehen. Sollte ausnahmsweise eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 erforderlich sein (vgl. Tz. 2.3), sind die nachfolgenden Vordrucke in entsprechender Abänderung des jeweiligen Textes zu verwenden. Separate Formulare werden angesichts der ausgelaufenen Förderung und der geringen Fallzahlen nicht aufgelegt bzw. in den Vordruckschrank eingestellt.

Die Vordrucke stehen ausschließlich im Vordruckschrank NRW zur Verfügung und werden nicht in Papierform aufgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kurzbezeichnung Bund
Vordruckbezeichnung Bund
Vordrucknummer
Kurz- und Vordruckbezeichnung NRW
Bemerkung
IZ V 1
Anfrage Feststellungsverfahren InvZulG 1999
736/90
IZ FV 1 (03)
– Feststellungsverfahren – Anschreiben an FA des Bauträgers
./.
IZ V 2
Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung InvZulG 1999
736/91
IZ FV 2 (03)
– Feststellungsverfahren – Anschreiben an Bauträger – einschl. Erklärung
Die Bundesvordrucke IZ V 2, IZ V 3 und Anlage IZ V 4 sind in NRW in einem Vordrucksatz zusammengefasst worden und können nur einheitlich über den Vordruckschrank aufgerufen und ausgedruckt werden.
IZ V 3
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen zur Festsetzung der Investitionszulage
Anlage IZ V 4
Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen zur Festsetzung der Investitionszulage
IZ V 5
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage (Bekanntgabe an Bauträger bei Einzelbekanntgabe)
736/92
IZ FV 3 (03)
– Feststellungsverfahren – Bescheid – Einzelbekanntgabe an Bauträger
Dieser Vordruck ist zu verwenden bei Bekanntgabe an den Bauträger, wenn dieser kein Empfangsbevollmächtigter ist, aber die Feststellungserklärung eingereicht hat (vgl. § 6 Abs. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO).
IZ V 6
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage (Einzelbekanntgabe)
736/93
IZ FV 4 (03)
– Feststellungsverfahren – Bescheid – Einzelbekanntgabe an Feststellungsbeteiligte
Dieser Vordruck ist bei Einzelbekanntgabe an die Feststellungsbeteiligten zu verwenden (vgl. § 6 Abs. 4 V zu § 180 Abs. 2 AO). Die Mitteilung an das Wohnsitz-FA ist in den Vordruck integriert.
IZ V 7
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage (Bekanntgabe an Bauträger als Empfangsbevollmächtigten)
736/94
IZ FV 5 (03)
– Feststellungsverfahren – Bescheid – Bekanntgabe an Bauträger als Empfangsbevollmächtigter
Dieser Vordruck ist bei Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu verwenden (vgl. § 6 Abs. 1 V zu § 180 Abs. 2 AO). Die Mitteilungen an die Wohnsitz-FÄ sind gesondert zu fertigen.

Um darüber hinaus eine möglichst weitgehende PC-Unterstützung bei der Bearbeitung von Feststellungserklärungen zu bieten, wurden folgende Vordrucke separat in den Vordruckschrank NRW eingestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vordrucknummer
Kurz- und Vordruckbezeichnung NRW
Bemerkung
736/95
IZ FV 6 (03)
– Feststellungsverfahren – Mitteilung an die Wohnsitz-FÄ
Dieser Vordruck ist zu verwenden, wenn eine Bekanntgabe gem. § 6 Abs. 1 V zu § 180 Abs. 2 AO erfolgte (vgl. Vordruck-Nr. 736/94), um die Wohnsitz-FÄ der Feststellungsbeteiligten zu informieren.
736/96
IZ FV 7 (03)
– Feststellungsverfahren – Anlage zum Bescheid (Berichtigung, Änderung)
Dieser Vordruck ist zu verwenden, wenn von der eingereichten Erklärung abgewichen wird bzw. Berichtigungen oder Änderungsfestsetzungen vorzunehmen sind. Er entspricht dem Bundesvordruck Anlage IZ V 4.
736/97
IZ FV 8 (03)
– Feststellungsverfahren – Kontrollmitteilung GrESt
Hinweis auf Tz. 5

4. Verfahrensablauf bei Durchführung des Feststellungsverfahrens

Der Verfahrensablauf bei Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Verwendung der unter Tz. 3 bezeichneten Vordrucke werden nachfolgend erläutert:

4.1. Verfahrensablauf beim Wohnsitz-FA

Das Wohnsitzfinanzamt wird regelmäßig aus dem Antrag auf Investitionszulage und den beigefügten Kaufverträgen und Sanierungsverträgen erkennen können, ob es sich um einen Fall handelt, für den eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist (vgl. Tz. 2).

In entsprechenden Fällen ist das Betriebsfinanzamt des Bauträgers/Initiators (vgl. Tz. 4.2) zu bitten, ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Für das Schreiben an das Betriebsfinanzamt des Bauträgers/Initiators ist der Vordruck „IZ FV 1 (03) – Feststellungsverfahren – Anschreiben an FA des Bauträgers„ (Vordruck-Nr. 736/90) zu verwenden. Diesem Anschreiben sind neben dem Kaufvertrag auch weitere vom Erwerber eingereichte Unterlagen, wie z.B.:

  • Sanierungsvertrag

  • Unterlagen zur Kaufpreisaufteilung

  • Unterlagen über geleistete Anzahlungen

  • Baubeschreibung etc.

in Kopie beizufügen.

Nach Durchführung des Feststellungsverfahrens (vgl. Tz. 4.2) erhält das Wohnsitzfinanzamt eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage. Diese ist entsprechend auszuwerten. Ein ggf. schon erlassener Investitionszulagenbescheid ist unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ändern (insb. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

4.2. Verfahren beim Betriebsfinanzamt des Bauträgers/Initiators

4.2.1 Erklärungsverpflichteter/zuständiges Finanzamt

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist der Bauträger/Initiator als Verfahrensbeteiligter (§ 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO) nach Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die für die Aufteilung des Kaufpreises erforderlichen Unterlagen dem Feststellungsfinanzamt vorzulegen.

Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist das Finanzamt des Veräußerers zuständig.

4.2.2 Vergabe der Gewerbekennziffer/Einordnung als Großbetrieb/Betriebsprüfung

Bei Sanierungsobjekten handelt es sich in der Regel um Gesamtobjekte i.S.d. Tz. 1.3. des (BStBl 1992 I S. 404, EStG-Kartei NRW § 21 Fach 5 Nr. 3).

Für solche Gesamtobjekte sind folgende Gewerbekennziffern vorgesehen (Fach 3 Teil 107 der DA-ADV):

  • 70201.0 Vermietung eigener Grundstücke und Nichtwohngebäude

  • 70202.0 Vermietung eigener Wohngebäude und Wohnungen.

Handelt es sich um ein Gesamtobjekt, ist dieser Fall nach dem ab dem gültigen 18. Prüfungsturnus für die Einordnung der Betriebe in Größenklassen als Großbetrieb einzustufen (BStBl 2003 I S. 403, Betriebsart: Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)). Die Prüfungszuständigkeit für Bauherrengemeinschaften liegt im Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf ausschließlich bei den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen und Köln.

Liegt mangels Modellhaftigkeit kein Gesamtobjekt vor, besteht keine originäre Prüfungszuständigkeit der Betriebsprüfungsfinanzämter. In derartigen Fällen kann die Durchführung der Außenprüfung – insbesondere bei Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden von mind. 500.000 € (bis 2001 : 1 Mio. DM) – im Wege einer Auftragsprüfung (§ 195 Satz 2 AO) veranlasst werden.

Weitere Einzelheiten sind dem Erlass des Fin Min NRW vom (S 1505 – 54 – V A 5, InvZ 1010 – 4 – V B 1) sowie den Begleitverfügungen der (InvZ 1070 A – St 142/ S 1505 – 15 – St 421), der OFD Düsseldorf – Steuerabteilung Köln – vom (InvZ 1010 – 21 – St 123 – K) und der (InvZ 1070 – 43 – St 12 – 33/S 1502 – 6 – St 43 – 36) zu entnehmen.

4.2.3 Einleitung des Feststellungsverfahrens

Das für den erklärungspflichtigen Bauträger, Initiator oder Veräußerer zuständige Finanzamt hat diesen zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern (vgl. Tz. 4.2.1). Zusammen mit dem Anschreiben sind dem Erklärungspflichtigen die Erklärungsvordrucke zuzusenden. Das Anschreiben und die Erklärungsvordrucke stehen im Vordruckschrank NRW unter der Bezeichnung „IZ FV 2 (03) – Feststellungsverfahren – Anschreiben an Bauträger – einschl. Erklärung„ (Vordruck-Nr. 736/91) zur Verfügung.

Neben der Erklärung sind folgende Unterlagen anzufordern (vgl. Vordruck-Nr. 736/91):

  • notarieller Vertrag über den Erwerb des Grund und Bodens nebst unsaniertem Gebäude durch den Bauträger,

  • notarielle Kauf- und Werkverträge mit den einzelnen Erwerbern der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten einschließlich der Baubeschreibung Vertriebsunterlagen (Prospekt, Werbung, Projektbeschreibung, Baubeschreibung),

  • Übersicht über den Stand der Sanierungsarbeiten bei Abschluss der jeweiligen Einzelkaufverträge.

Ist die Bauträgergesellschaft im Handelsregister gelöscht worden oder läuft ein Insolvenzverfahren, ist festzustellen, wer als ehemaliger Geschäftsführer bzw. Liquidator noch die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat (vgl. § 3 Satz 2 V zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 34 AO). Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Abgabe der Feststellungserklärung für die Bauträgergesellschaft verpflichtet.

In Zeile 17 des Erklärungsvordrucks bestätigt der Unterzeichnende regelmäßig, dass der in den Zeilen 10 bis 14 genannte Empfangsbevollmächtigte von allen Feststellungsbeteiligten bestellt wurde. In der Vergangenheit sind Fälle aufgefallen, in denen das Bestehen einer Empfangsvollmacht aller Erwerber zugunsten des Bauträgers, Initiators oder Veräußerers entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten vom Unterzeichnenden bestätigt wurde. Erfolgt in einem solchen Fall die Bekanntgabe nur an den Empfangsbevollmächtigten, liegt gegenüber den Erwerbern keine wirksame Bekanntgabe vor, die nach Ablauf der Feststellungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Es sind daher neben den oben genannten Unterlagen stets auch die von den Erwerbern gegenüber dem Bauträger, Initiator oder Veräußerer erklärten Empfangsvollmachten anzufordern.

4.2.4 Umfang und Gegenstand des Feststellungsverfahrens

Nach Tz. 3.3.1 und Tz. 3.3.2 des (a.a.O.) sind die Feststellungen auf den Teil der Bemessungsgrundlage zu beschränken, der sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergibt. Die außerhalb des Gesamtaufwandes entstandenen Aufwendungen der einzelnen Erwerber (Anschaffungsnebenkosten, Finanzierungskosten, etc.) sind demzufolge nicht in das Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Umfang und Zeitraum der gesonderten Feststellung sind im Feststellungsbescheid genau zu bezeichnen (vgl. Tz. 3.3.1 des a.a.O.). Dies ist für die Bestimmung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides von entscheidender Bedeutung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

Welche Daten im Einzelnen Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind und welche Angaben nur nachrichtlich dem Finanzamt des Erwerbers mitgeteilt werden, ist durch die Vordrucke bereits vorgegeben.

Im Feststellungsverfahren wird nicht darüber entschieden, ob die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3a Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 erforderlichen Bescheinigungen über die Belegenheit im innerörtlichen Bereich und die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 erforderliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Baudenkmals vorhanden sind. Diese Bescheinigungen haben die einzelnen Erwerber der Wohnungen ihrem Wohnsitzfinanzamt bei der Stellung des Investitionszulagenantrags vorzulegen.

Als Erläuterungstext ist in den Feststellungsbescheid und die Mitteilungen folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Feststellung umfasst nur Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag und dem ggf. zusätzlich abgeschlossenen Sanierungsvertrag ergeben. Darüber hinaus gehende Aufwendungen der Beteiligten sind nicht Gegenstand der Feststellung. Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 3a Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 über die Belegenheit im innerörtlichen Bereich oder nach § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 über das Vorliegen eines Baudenkmals sind vom Erwerber bei seinem Wohnsitzfinanzamt vorzulegen.„

Wurden Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet, ist auch insoweit eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Anzahlungen sind im gleichen Verhältnis wie der Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden, Altbausubstanz sowie nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten aufzuteilen (vgl. R 45 Abs. 5 Satz 3 EStR 2001).

Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 und § 3a InvZulG 1999 ist die zu ermittelnde Bemessungsgrundlage

  • ohne Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 und § 3a Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1999 geltenden Förderhöchstbeträge von 1.200 DM/614 €, 4.000 DM/2045 € oder 1200 € und

  • vor Abzug des Selbstbehaltes von 5.000 DM/2556 € oder 50 €/qm Wohnfläche (vgl. Tz. 1.2

    Buchstabe f des a.a.O.).

Sollte ausnahmsweise eine Feststellung für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 vorzunehmen sein (vgl. Tz. 2.3), ist auch hier die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung des Förderhöchstbetrages von 40.000 DM/20.452 € und vor Abzug des Selbstbehaltes von 5.000 DM/2.556 € festzustellen. Es wird empfohlen, dies im Bescheid und in der Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt entsprechend zu erläutern.

4.2.5 Bekanntgabe der Feststellungsbescheide

Für die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide stehen verschiedene Vordrucke zur Verfügung (vgl. Tz. 3).

Welches Formular jeweils zu verwenden ist, bestimmt sich nach den nachfolgend dargestellten Grundätzen:

  1. Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gem. § 6 Abs. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO:

    Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides soll grundsätzlich gem. § 6 Abs. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen.

    Wurde eine gemeinsame Empfangsvollmacht nicht bereits mit der Feststellungserklärung vorgelegt (vgl. Tz. 4.2.3), so kann das Finanzamt die Feststellungsbeteiligten zur Vorlage einer solchen Vollmacht auffordern und gleichzeitig einen Empfangsbevollmächtigten (z.B. Bauträger/Initiator) vorschlagen. Äußern sich die Beteiligten nicht oder nicht gegenteilig zum Vorschlag des Finanzamtes, so gilt der Vorgeschlagene als Empfangsbevollmächtigter. Bei Bekanntgabe an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ist der Vordruck „IZ FV 5 (03) – Feststellungsverfahren – Bescheid – Bekanntgabe an Bauträger als Empfangsbevollmächtigter„ (Vordruck-Nr. 736/94) zu verwenden.

    Diesem Bescheid ist eine mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigung der „Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage„ (IZ V 4) beizufügen.

    Bei Abweichungen von der Feststellungserklärung oder Änderungsbescheiden ist die „Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage„ neu zu fertigen. Ein leeres Exemplar dieser Anlage steht im Vordruckschrank NRW unter der Bezeichnung „IZ FV 7 (03) – Feststellungsverfahren – Anlage zum Bescheid (Berichtigung, Änderung)„ (Vordruck-Nr. 736/96) zur Verfügung. Auch diese Anlage ist vor Versand mit dem Dienstsiegel zu versehen.

    Abschließend sind mit dem Vordruck „IZ FV 6 (03) – Feststellungsverfahren – Mitteilungen an die Wohnsitz-FÄ„ (Vordruck-Nr. 736/96) die Mitteilungen für die einzelnen Wohnsitz-Finanzämter zu fertigen.

  2. Einzelbekanntgabe gem. § 6 Abs. 3 und/oder § 6 Abs. 4 der V zu § 180 Abs. 2 AO:

    Sofern einzelne Feststellungsbeteiligte der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten widersprechen oder bekannt ist, dass zwischen den Feststellungsbeteiligten und dem Empfangsbevollmächtigten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, ist insoweit eine Einzelbekanntgabe erforderlich (§ 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 und § 6 Abs. 4 der V zu § 180 Abs. 2 AO).

    Für diesen Fall ist der Vordruck „IZ FV 4 (03) – Feststellungsverfahren – Bescheid – Einzelbekanntgabe an Feststellungsbeteiligte„ (Vordruck-Nr. 736/93) zu verwenden. Die Mitteilung für die Wohnsitz-Finanzämter ist hier nicht gesondert zu fertigen, sondern in den Vordrucksatz integriert. Dem jeweiligen Beteiligten sind nur die ihn betreffenden Feststellungsgrundlagen bekannt zu geben.

  3. Bekanntgabe gem. § 6 Abs. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO:

    Bei Gesamtobjekten ist gem. § 6 Abs. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen (Bauträger/Initiator) ein vollständiger Feststellungsbescheid zu erteilen, wenn diese zwar die Feststellungserklärung abgegeben haben, aber nicht gleichzeitig zum Empfangsbevollmächtigten bestellt wurden (Zeilen 10 ff der Feststellungserklärung wurden nicht ausgefüllt).

    In diesem Fall ist der Vordruck „IZ FV 3 (03) – Feststellungsverfahren – Bescheid – Einzelbekanntgabe an Bauträger„ (Vordruck-Nr. 736/92) zu verwenden.

    Bei Abweichungen von der Feststellungserklärung oder Änderungsbescheiden ist die „Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage„ (Vordruck-Nr. 736/96) neu zu fertigen und vor Versand mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Ausführungen unter Tz. 4.2.5 Buchstabe a) gelten entsprechend. Zugleich sind daneben ggf. Einzelbekanntgaben an Feststellungsbeteiligte erforderlich (vgl. Tz. 4.2.5 Buchstabe b)).

4.2.6 Einspruchsverfahren

Haben die Feststellungsbeteiligten den Erklärungspflichtigen zum Empfang des Feststellungsbescheides mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bevollmächtigt, ist nur dieser einspruchsberechtigt, wenn die Feststellungsbeteiligten hierüber belehrt worden sind (§ 352 Abs. 2 AO). Eine Hinzuziehung der Feststellungsbeteiligten ist nicht geboten (§ 360 Abs. 3 Satz 2 AO).

Wurden teilweise Einzelbekanntgaben durchgeführt, sind die Feststellungsbeteiligten, denen der Bescheid einzeln bekannt gegeben wurde, einspruchsbefugt. Wurden alle Feststellungsbescheide einzeln bekannt gegeben, sind sämtliche Feststellungsbeteiligte und auch der Erklärungspflichtige einspruchsberechtigt. Legt ein Feststellungsbeteiligter bzw. der Erklärungspflichtige Einspruch ein, sind die übrigen einspruchsbefugten Personen zum Verfahren notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO).

4.2.7 Betriebsprüfung

Die Feststellungen sind stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO durchzuführen. Die Fälle sind – soweit es sich um bedeutende Fälle i.S. der Tz. 4.2.2 handelt – der Betriebsprüfung im Wege der Auftragsprüfung zu melden (im Bereich der OFD Düsseldorf sind dies die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen bzw. Köln).

4.2.8 Verjährung

Für die Feststellungen nach der V zu § 180 Abs. 2 AO gilt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Anlaufhemmung entfaltet jedoch nur dann Wirkung, wenn der Erklärungspflichtige vor Ablauf der Feststellungsfrist nach § 169 AO zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wird.

Wird die Feststellungserklärung dagegen unaufgefordert abgegeben, verbleibt es für den Beginn der Feststellungsfrist für die erstmalige Feststellung bei der Regelung gem. § 170 Abs. 1 AO. Im Falle der Aufhebung oder Änderung der gesonderten Feststellung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO beginnt die Frist gem. § 181 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung abgegeben worden ist:

Das Feststellungsverfahren ist nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO grds. auch dann durchzuführen, wenn die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist, soweit bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen ist im Feststellungsbescheid und in den Mitteilungen auf die einschränkende Wirkung durch folgende Erläuterung hinzuweisen (vgl. AO-Kartei NRW § 181 Karte 1):

„Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Investitionszulagefestsetzungen zu Grunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.„

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - InvZ 1050 A - St 143
Oberfinanzdirektionen Köln v. - InvZ 1050 - 6 - St 115 K
Oberfinanzdirektionen Münster v. - InvZ 1010 - 45 - St 12 - 33

Fundstelle(n):
DAAAB-20146