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Einkommensteuer | keine Aufteilung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf inländische und steuerfreie ausländische Einkünfte
Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt wurde (). • Hinweis: Der in der Bundesrepublik wohnhafte Kl. war in der ersten Hälfte des Streitjahres bei einem inländischen Arbeitgeber und in der zweiten Jahreshälfte bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Die steuerfreien Einkünfte aus Luxemburg (Art. 20 Abs. 2 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 DBA-Lu...