§ 122 FGO; Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
Damit in Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen bzw. die obersten Finanzbehörden der Länder ihr Beitrittsrecht gemäß § 122 Abs. 2 FGO umfassend wahrnehmen können, ist sicherzustellen, dass sie über Revisionsverfahren, in denen ein Beitritt zweckmäßig sein könnte, laufend und frühzeitig unterrichtet werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Zur Prüfung der Beitrittsmöglichkeit sind insbesondere Verfahren mitzuteilen, in denen
das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,
der Entscheidung größere finanzielle Bedeutung zukommt oder
der Bundesfinanzhof einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt.
In den Klagefällen nach vorstehendem Abschnitt 1 Buchstabe a soll das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne des vorstehenden Abschnitts 1 Buchstabe c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 1979 I S. 481).
BMF v. - IV D 2
-FG 2032 - 6/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 409
DAAAB-20065