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Berufsrecht | Entfernen eines Scheinsozius von Briefbogen und Kanzleischild
Die Namensangabe eines angestellten Rechtsanwalts auf Briefbogen und Praxisschild der Arbeitgeber-Kanzlei unterliegt schon wegen der damit verbundenen Außenhaftung (vgl. NJW 1997, 3235; v. , NJW 2001, 165) nicht dem einseitigen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers, sondern erfordert eine (zumindest konkludente) Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Wird insoweit dem angestellten Rechtsanwalt die Angabe seines Namens im Briefkopf und auf dem Praxisschild bekannt und nimmt er sie wegen der damit verbundenen Ansehenssteigerung widerspruchslos hin, kann die Arbeitgeber-Kanzlei auch in diesem Fall die spätere Eliminierung seiner Namensangabe grundsätzlich nur noch einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung erreichen ( 12 (9) Sa 1034/03, AnwBl 2004, ...