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Öffentlicher Dienst | Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsunfähigkeit
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Rentenbescheid nach Eintritt der formellen Bestandskraft vom Rentenversicherungsträger zurückgenommen und dem Angestellten anstelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird ().