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Betriebsverfassung | Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern
Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG in der ab dem 28. 7. 2001 geltenden Fassung des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes bei der Wahl des Betriebsrats im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden. Sie sind jedoch keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs und deshalb bei den für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 Abs. 1 BetrVG maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen nicht zu berücksichtigen ().