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Altersteilzeit | Berücksichtigung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beim Überforderungsschutz
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltZG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags abzulehnen, sobald mehr als 5 v. H. der Arbeitnehmer des Betriebs eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen. Das Gesetz unterscheidet für die Gewährleistung des Überforderungsschutzes nicht danach, ob die Arbeitnehmer die Altersteilzeit auf tarifvertraglicher oder anderer Grundlage in Anspruch nehmen. Ein derartiger Unterschied kann daher auch nicht bei der Auslegung eines Altersteilzeittarifvertrags gemacht werden. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag allein zu dem Zweck abschließt, einem erwarteten Antrag eines bestimmten Arbeitnehmers, den dieser auf tariflicher Grundlage stellen will, zuvorzukommen. Gleiches kann gelten, wenn der Arbeit...