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Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Nordrhein-Westfalen und den anderen Bundesländern
I. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen v. (GV NRW 1975 S. 706) i. d. F. des Änderungsgesetzes v. (GV NRW 1997 S. 438). Die Straßenreinigung stellt sich nunmehr in erster Linie als Teil der Daseinsvorsorge dar (S. 1 der Gesetzesvorlage = LT-Drs. 8/33 sowie Plenarprotokoll 8/11 S. 418), ohne dass der ordnungsrechtliche Bezug völlig verloren gegangen ist. Den Gemeinden ist freigestellt, Reinigungsdurchführung und Gebührenerhebung in jeweils eigenständigen Satzungen oder in einer Satzung zu regeln. Nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW wird von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des KAG erhoben. Damit wird unterstellt, dass den Grundstückseigentümern eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird. Ohne die Fiktion wäre eine Gebührenerhebung nicht möglich, da nach § 1 StrReinG NRW die Gemeinden selbst reinigungspflichtig sind, sie also insoweit keine Verpflichtung der Grundstückseigentümer erfüllen (