Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen kapitalisierte Einmalzahlung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses
keine „Entschädigung„
Einkommensteuer 1998
Leitsätze
Wird der Ruhegehaltsvertrag eines leitenden Angestellten zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand dahin
gehend modifiziert, dass ein ein Teil der künftigen Rente kapitalisiert und gegen eine Einmalzahlung sofort abgelöst wird,
liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor (Anschluss an , BStBl II 2002, 516).
Bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zu Entschädigungsleistungen liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung vor, wenn
das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, der Änderungsvertrag
das Ergebnis eines „einvernehmlichen Kompromisses„ war und der Arbeitnehmer die freie Wahl hatte, das Kapitalisierungsangebot
anzunehmen oder nicht, er also nicht unter einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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