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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 42/03

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude

Herstellung eines anderen Gebäudes

Aussetzung der Vollziehung betreffend Investitionszulage 2000 und 2001

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Auffassung der Az.: St 171 – InvZ 1272-06/01) und des Az.: IV A 5-InvZ 1272-6/03, BStBl I 2003, 218) zutrifft, dass nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 ausscheiden, wenn ein „anderes Gebäude” hergestellt wird, weil der investitionszulagenrechtliche Begriff der nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude nicht abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen ausgelegt werden könne.

2. Wird ein zuvor als Kinderheim genutztes Gebäude durch tiefgreifende Umbaumaßnahmen zu einer Wohnanlage umgestaltet, ohne dass Fundamente, tragende Außen- oder Innenwände, die Geschossdecken oder die Dachkonstruktion ersetzt werden, so ist auch angesichts des Umstandes, dass das Gebäude sowohl vor als auch nach dem Umbau Wohnzwecken gedient hat, ernstlich zweifelhaft, ob durch die Baumaßnahmen das bisherige Gebäude „untergegangen” und ein „anderes Gebäude” entstanden ist.

Fundstelle(n):
GAAAB-19942

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 26.01.2004 - 2 V 42/03

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