1. Die Tätigkeit eines
Diplom-Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss ist mit der
eines Ingenieurs vergleichbar.
2. Ein Steuerpflichtiger, der eine
Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder
vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann nachweisen, dass er vergleichbare
Kenntnisse durch Selbststudium erworben hat.
3. Der Nachweis einer solchen
Ausbildung ist entbehrlich, wenn die berufliche Tätigkeit ohne
theoretische Grundlagen, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs
ähnliche Ausbildung vermittelt, nicht ausgeübt werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist
und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines
Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt.
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