1. Eine nebenberuflich ausgeübte
künstlerische Tätigkeit als Holzbildhauer wird ohne
Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn der Künstler zwar über eine
einschlägige Ausbildung und ein entsprechend eingerichtetes Atelier
verfügt, aber das bisherige Gesamtergebnis aus der Tätigkeit trotz in
einzelnen Jahren erzielter Gewinne deutlich negativ ist und aufgrund des
völligen Fehlens einer Vermarktung der erstellten Skulpturen von einer
negativen Totalgewinnprognose ausgegangen werden muss.
2. Dem Wert der bereits geschaffenen
Skulpturen kann im Rahmen der Erstellung einer Totalgewinnprognose kein
wesentliches Gewicht zukommen, wenn der Künstler während einer
Zeitspanne von neun Jahren lediglich eine Skulptur verkaufen konnte. Unter
diesen Umständen kann das Erzielen umfangreicherer Erlöse nicht als
gewöhnlicher zu erwartender Verlauf der Dinge, sondern lediglich als eine
theoretische, nur unter außergewöhnlich glücklichen
Umständen eintretende Möglichkeit angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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