Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Steuerhinterziehung
durch Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Leitsatz
1. Haftung wegen Steuerhinterziehung:
Allein aufgrund der Zustimmung eines Haftungsschuldners zur Einstellung des
Steuerstrafverfahrens gem.
§ 153a Abs. 2 StPO
kann aufgrund der Unschuldsvermutung nicht davon ausgegangen werden, die
vorgeworfene Straftat sei erwiesen.
2. Werden bei der
Umsatzsteueranmeldung zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener
Umsatzsteuer mit dem Ziel der Erreichung des Vorsteuerabzugs durch den
Rechnungsempfänger angegeben, obwohl diesem bekannt war, dass diesen keine
Leistungen zugrunde lagen, ist sowohl der subjektive als auch der objektive
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.