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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 595/02

Gesetze: AO 1977 § 71, AO 1977 § 370, AO 1977 § 191, StPO § 153a Abs. 2, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 18, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1

Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Steuerhinterziehung durch Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Leitsatz

1. Haftung wegen Steuerhinterziehung: Allein aufgrund der Zustimmung eines Haftungsschuldners zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gem. § 153a Abs. 2 StPO kann aufgrund der Unschuldsvermutung nicht davon ausgegangen werden, die vorgeworfene Straftat sei erwiesen.

2. Werden bei der Umsatzsteueranmeldung zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer mit dem Ziel der Erreichung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger angegeben, obwohl diesem bekannt war, dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen, ist sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Fundstelle(n):
EAAAB-19921

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Beschluss v. 18.11.2003 - 2 V 595/02

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