Unzulässigkeit einer innerhalb der Frist bedingt
eingelegten Urteilsergänzungsklage
Ergänzung des
Urteils vom Az.: 14 K 46/01 hinsichtlich der Kostenentscheidung
u.a.
Leitsatz
Wird eine Urteilsergänzungsklage
nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass über die Kosten des
vermeintlich erledigten Teils des Rechtsstreits nicht entschieden worden sei,
so dass die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde
unzulässig ist, ist die Klage als bedingt eingelegt anzusehen.
Entfällt die Bedingung wegen der außerhalb der Frist für den
Antrag auf Urteilsergänzung erfolgten Rücknahme der sofortigen
Beschwerde, wird die Unzulässigkeit der Klage nicht geheilt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 913 Nr. 12 OAAAB-19909
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2003 - 14 K 51/03
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