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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 51/03 EFG 2004 S. 913 Nr. 12

Gesetze: FGO § 109 Abs. 2, FGO § 109 Abs. 1, FGO § 145, FGO § 128 Abs. 4, ZPO § 91a Abs. 2

Unzulässigkeit einer innerhalb der Frist bedingt eingelegten Urteilsergänzungsklage

Ergänzung des Urteils vom Az.: 14 K 46/01 hinsichtlich der Kostenentscheidung u.a.

Leitsatz

Wird eine Urteilsergänzungsklage nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass über die Kosten des vermeintlich erledigten Teils des Rechtsstreits nicht entschieden worden sei, so dass die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist, ist die Klage als bedingt eingelegt anzusehen. Entfällt die Bedingung wegen der außerhalb der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erfolgten Rücknahme der sofortigen Beschwerde, wird die Unzulässigkeit der Klage nicht geheilt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 913 Nr. 12
OAAAB-19909

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2003 - 14 K 51/03

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