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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 118/02

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 3

Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur pauschaler Leistungsbezeichnung ohne jeglichen näheren Hinweis auf den abgerechneten Liefergegenstand

Umsatzsteuer 1998 und 1999

Leitsatz

Für den Vorsteuerabzug aus einer bar bezahlten Rechnung reicht es zur Identifizierung der abgerechneten Leistung nicht aus, wenn eine Vielzahl unterschiedlicher geringpreisiger Textilgegenstände lediglich als „Textilien Gemischt„ abgerechnet wird und die Rechnung keinerlei nähere Hinweise zum Liefergegenstand oder zu Lieferscheinen oder anderen Unterlagen enthält (vgl. Rechtsprechung zum formellen Belegnachweis als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug).

Fundstelle(n):
KAAAB-19906

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.03.2003 - 2 V 118/02

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