Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer
Barrechnung mit nur pauschaler Leistungsbezeichnung ohne jeglichen näheren
Hinweis auf den abgerechneten Liefergegenstand
Umsatzsteuer
1998 und 1999
Leitsatz
Für den Vorsteuerabzug aus einer
bar bezahlten Rechnung reicht es zur Identifizierung der abgerechneten Leistung
nicht aus, wenn eine Vielzahl unterschiedlicher geringpreisiger
Textilgegenstände lediglich als „Textilien Gemischt„
abgerechnet wird und die Rechnung keinerlei nähere Hinweise zum
Liefergegenstand oder zu Lieferscheinen oder anderen Unterlagen enthält
(vgl. Rechtsprechung zum formellen Belegnachweis als Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug).
Fundstelle(n): KAAAB-19906
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.03.2003 - 2 V 118/02
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