1. Bei Zahlungen, die ein Ehegatte an
den anderen ohne Rechtsanspruch oder erkennbare Gegenleistung unter der
Bezeichnung „Haushaltsgeld„ leistet, handelt es sich um der
Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen, wenn die Mittel
angesichts vorhandener nicht unerheblicher Einkünfte beider Ehegatten
für die Haushaltsführung weder benötigt noch tatsächlich
verwendet worden sind.
2. Ein Unterhaltsanspruch des
geringer verdienenden Ehegatten gemäß §§
1360,
1360 a BGB ist nicht
ersichtlich, wenn (auch) der höher verdienende Ehegatte aus seinen
Einkünften zur gemeinsamen Lebensführung entsprechend den ehelichen
Lebensverhältnissen beiträgt.
3. Ein Steuerbescheid, der eindeutig
gegen den Steuerschuldner gerichtet ist, und diesem auch (hier durch
Weiterleitung durch Verwandte) tatsächlich bekannt wird, ist nicht allein
deshalb nichtig, weil die im Anschriftenfeld angegebene Adresse nicht mit dem
tatsächlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen übereinstimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-19904
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.09.2001 - 11 K 109/97
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