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Krankenversicherung; | Kosten für Kontaktlinsen-Pflegemittel (§ 33 SGB V)
Pflegemittel i. S. des § 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V sind auch sämtliche der Desinfektion, Reinigung und Neutralisation einschließlich Aufbewahrung der Kontaktlinsen dienende Mittel. Pflegemittel für Kontaktlinsen sind aus der Leistungspflicht der Krankenkasse auch dann herausgenommen, wenn die Kontaktlinsen aus zwingend medizinischen Gründen für den Versicherten notwendig sein sollten (LSG NRW, Urt. v. - L 16 Kr 46/90). Gleicher Ansicht ist das LSG Schleswig-Holstein, NZS 1992, 102 = NWB EN-Nr. 1775/92.