KWG § 53a

Fünfter Abschnitt: Sondervorschriften [1]

§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland [2]

1Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. 5Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Vierter Abschnitt zu neuem Fünften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3610) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 53a i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 1. 7. 2002.