Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]
1. Eigenmittel und Liquidität
§ 12 Potentiell systemrelevante Institute [2]
1Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding- Gesellschaften, gemischten Finanzholding- Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. 2Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie
ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder
ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder
aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886