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BBV 4/2004 S. 7

Vergleichszahlungen für Vertragsaufhebung keine Werbungskosten

Das lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, so sind weder der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. (2) Daran hat sich auch durch die Entscheidungen des (BStBl 1997 II S. 610) und - IX B 92/01 (BStBl 2002 II S. 144) nichts geändert, in denen er den Grundsatz aufgegeben hat, dass schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ...

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