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Verzicht auf Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last: Gestaltungsmissbrauch!
Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird ().