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Lohnsteuer; | Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren (§ 9 EStG)
Begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, das auch in einem außerdienstlichen Verhalten begründet sein kann, so drohen ihm als disziplinarrechtliche Sanktionen u. a. Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Grundgehalt sowie die Entfernung aus dem Dienst. Wegen eines Disziplinarverfahrens erwachsende Anwaltskosten sind im Hinblick auf die enge Verzahnung zwischen Beamten- und Dienststrafrecht WK. Dies gilt auch, soweit das Anwaltshonorar deshalb angefallen ist, weil der Beamte die Erfolgsaussichten einer mit seiner Verurteilung zusammenhängenden Verfassungsbeschwerde prüfen läßt und ein solches Verfahren ohne Erfolg durchgeführt wird ().