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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Nießbrauch am Grundstück - Verlängerung

Dr. Ulrich Hönle

Die Verlängerung eines Nießbrauchsrechts erfolgt vor einem Notar der die Verlängerungserklärung der Parteien beurkundet. Regelmäßig wird der Nießbrauch bei einer Verlängerung auf Lebenszeit eingeräumt. Der Nießbrauch selbst ist eine persönliche Dienstbarkeit, die den Inhaber berechtigt, die Nutzung eines Gegenstandes kraft eigenen Rechts zu ziehen, ohne selbst dessen Eigentümer zu sein §§ 1030 , 1037 BGB. Auch der Sachbesitz und das Recht zur Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Gegenstandes zählen dazu, § 1036 BGB. Als höchstpersönliches Recht ist es unvererblich, § 1059 BGB, und unübertragbar, § 1061 BGB.

Mehr zum Thema Nießbrauch sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

  • Nießbrauch - Verlängerung

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