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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Hypothek - Pfanderstreckung, Gesamthypothek

Dr. Ulrich Hönle

Eine Gesamthypothek liegt vor, wenn für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken besteht, § 1132 BGB. In diesem Fall haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. Die Vorschriften über die Einzelhypothek sind anwendbar, soweit aus §§ 1172-1175; §§ 1181 f. BGB nicht etwas anderes folgt. Die Gesamthypothek entsteht rechtsgeschäftlich durch die Belastung mehrerer Grundstücke bei der Hypothekenbestellung; gesetzlich durch ideelle oder reale Teilung mit Einzelhypotheken belasteten Grundstücken; durch Nachverpfändung eines weiteren Grundstücks für bereits durch Einzel- oder Gesamthypothek gesicherte Forderung.

Mehr zum Thema Hypothek sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

  • Hypothek - Pfanderstreckung, Gesamthypothek

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