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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Hypothek – Abtretung einer Buchhypothek

Dr. Ulrich Hönle

Die Abtretung der Buchhypothek erfolgt durch Abtretung der gesicherten Forderung. Bei der Abtretung der Buchhypothek ist diese zwingend zur Wirksamkeit ins Grundbuch einzutragen. Erst mit Vollendung der Eintragung ist der Inhaberwechsel vollzogen. Deshalb ist die Abtretungserklärung in Form des § 29 GBO zu erstellen. In der Praxis wird die Buchhypothek insbesondere im Fall der Umschuldung übertragen.

Mehr zum Thema Hypothek sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

  • Hypothek - Abtretung der Buchhypothek

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